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UrhG § 136 Vervielfältigung und Verbreitung

UrhG § 136 Vervielfältigung und Verbreitung

[ Auszug: (1) War eine Vervielfältigung, die nach diesem Gesetz unzulässig ist, bisher erlaubt, so darf die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnene Herstellung von  ... ]