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UrhG § 135 Inhaber verwandter Schutzrechte

UrhG § 135 Inhaber verwandter Schutzrechte

[ Auszug: Wer zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen Vorschriften als Urheber eines Lichtbildes oder der Übertragung eines Werkes auf Vorrichtu ... ]