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StVG § 24b Mangelnde Nachweise für Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen

StVG § 24b Mangelnde Nachweise für Herstellung, Vertrieb und Ausgabe von Kennzeichen

[ Auszug: (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 8 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf G ... ]