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StVG § 23 Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeugteile

StVG § 23 Feilbieten nicht genehmigter Fahrzeugteile

[ Auszug: (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Fahrzeugteile, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, ge ... ]