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StVG § 22a Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen

StVG § 22a Missbräuchliches Herstellen, Vertreiben oder Ausgeben von Kennzeichen

[ Auszug: (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer ... ]