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StGB § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

StGB § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht

[ Auszug: (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als 1. Amtsträger, 2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder 3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nac ... ]