StGB § 353b Verletzung des Dienstgeheimnisses und einer besonderen Geheimhaltungspflicht
[ Auszug: (1) Wer ein Geheimnis, das ihm als
1. Amtsträger,
2. für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder
3. Person, die Aufgaben oder Befugnisse nac ... ]