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StGB § 345 Vollstreckung gegen Unschuldige

StGB § 345 Vollstreckung gegen Unschuldige

[ Auszug: (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung bei der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer freiheitsentziehenden Maßregel der Besserung und Sicherung oder  ... ]