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StGB § 344 Verfolgung Unschuldiger

StGB § 344 Verfolgung Unschuldiger

[ Auszug: (1) Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren, abgesehen von dem Verfahren zur Anordnung einer nicht freiheitsentziehenden Maßnahme (§ 11 ... ]