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StGB § 338 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall

StGB § 338 Vermögensstrafe und Erweiterter Verfall

[ Auszug: (1) In den Fällen des § 332, auch in Verbindung mit den §§ 336 und 337, ist § 73d anzuwenden, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handel ... ]