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StGB § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

StGB § 335 Besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung

[ Auszug: (1) In besonders schweren Fällen wird 1. eine Tat nach     a) § 332 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3, und     b) § 334 Abs. 1 Satz 1 und Abs.  ... ]