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StGB § 318 Beschädigung wichtiger Anlagen

StGB § 318 Beschädigung wichtiger Anlagen

[ Auszug: (1) Wer Wasserleitungen, Schleusen, Wehre, Deiche, Dämme oder andere Wasserbauten oder Brücken, Fähren, Wege oder Schutzwehre oder dem Bergwerksbetrieb dienen ... ]