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StGB § 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr

StGB § 316c Angriffe auf den Luft- und Seeverkehr

[ Auszug: (1) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer 1. Gewalt anwendet oder die Entschlußfreiheit einer Person angreift oder     sonstige Mach ... ]