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StGB § 316b Störung öffentlicher Betriebe

StGB § 316b Störung öffentlicher Betriebe

[ Auszug: (1) Wer den Betrieb 1. von Unternehmen oder Anlagen, die der öffentlichen Versorgung mit     Postdienstleistungen oder dem öffentlichen Verkehr dienen, 2.  ... ]