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StGB § 315d Schienenbahnen im Straßenverkehr

StGB § 315d Schienenbahnen im Straßenverkehr

[ Auszug: Soweit Schienenbahnen am Straßenverkehr teilnehmen, sind nur die Vorschriften zum Schutz des Straßenverkehrs (§§ 315b und 315c) anzuwenden ... ]