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StGB § 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

StGB § 315b Gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr

[ Auszug: (1) Wer die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er 1. Anlagen oder Fahrzeuge zerstört, beschädigt oder beseitigt, 2. Hindernisse bere ... ]