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StGB § 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

StGB § 315 Gefährliche Eingriffe in den Bahn-, Schiffs- und Luftverkehr

[ Auszug: (1) Wer die Sicherheit des Schienenbahn-, Schwebebahn-, Schiffs- oder Luftverkehrs dadurch beeinträchtigt, daß er ... ]