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StGB § 314a Tätige Reue

StGB § 314a Tätige Reue

[ Auszug: (1) Das Gericht kann die Strafe in den Fällen des § 307 Abs. 1 und des § 309 Abs. 2 nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2), wenn der Täter freiwillig die  ... ]