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StGB § 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

StGB § 308 Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion

[ Auszug: (1) Wer anders als durch Freisetzen von Kernenergie, namentlich durch Sprengstoff, eine Explosion herbeiführt und dadurch Leib oder Leben eines anderen Mensch ... ]