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StGB § 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie

StGB § 307 Herbeiführen einer Explosion durch Kernenergie

[ Auszug: (1) Wer es unternimmt, durch Freisetzen von Kernenergie eine Explosion herbeizuführen und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen vo ... ]