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StGB § 306e Tätige Reue

StGB § 306e Tätige Reue

[ Auszug: (1) Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften ab ... ]