Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

StGB § 306b Besonders schwere Brandstiftung

StGB § 306b Besonders schwere Brandstiftung

[ Auszug: (1) Wer durch eine Brandstiftung nach § 306 oder § 306a eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung eines andere ... ]