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StGB § 306 Brandstiftung

StGB § 306 Brandstiftung

[ Auszug: (1) Wer fremde 1. Gebäude oder Hütten, 2. Betriebsstätten oder technische Einrichtungen, namentlich Maschinen, 3. Warenlager oder -vorräte, 4. Kraftfahr ... ]