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StGB § 282 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung

StGB § 282 Vermögensstrafe, Erweiterter Verfall und Einziehung

[ Auszug: (1) In den Fällen der §§ 267 bis 269, 275 und 276 sind die §§ 43a und 73d anzuwenden, wenn der Täter als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetz ... ]