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StGB § 281 Mißbrauch von Ausweispapieren

StGB § 281 Mißbrauch von Ausweispapieren

[ Auszug: (1) Wer ein Ausweispapier, das für einen anderen ausgestellt ist, zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht, oder wer zur Täuschung im Rechtsverkehr einem ande ... ]