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StGB § 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

StGB § 279 Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse

[ Auszug: Wer, um eine Behörde oder eine Versicherungsgesellschaft über seinen oder eines anderen Gesundheitszustand zu täuschen, von einem Zeugnis der in den §§ 277 un ... ]