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StGB § 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

StGB § 278 Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse

[ Auszug: Ärzte und andere approbierte Medizinalpersonen, welche ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen zum Gebrauch bei einer Behörde oder  ... ]