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StGB § 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen

StGB § 276 Verschaffen von falschen amtlichen Ausweisen

[ Auszug: (1) Wer einen unechten oder verfälschten amtlichen Ausweis oder einen amtlichen Ausweis, der eine falsche Beurkundung der in den §§ 271 und 348 bezeichneten A ... ]