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StGB § 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen

StGB § 275 Vorbereitung der Fälschung von amtlichen Ausweisen

[ Auszug: (1) Wer eine Fälschung von amtlichen Ausweisen vorbereitet, indem er 1. Platten, Formen, Drucksätze, Druckstöcke, Negative, Matrizen oder ähnliche     Vorric ... ]