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StGB § 273 Verändern von amtlichen Ausweisen

StGB § 273 Verändern von amtlichen Ausweisen

[ Auszug: (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr 1. eine Eintragung in einem amtlichen Ausweis entfernt, unkenntlich macht,     überdeckt oder unterdrückt oder eine ei ... ]