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StGB § 271 Mittelbare Falschbeurkundung

StGB § 271 Mittelbare Falschbeurkundung

[ Auszug: (1) Wer bewirkt, daß Erklärungen, Verhandlungen oder Tatsachen, welche für Rechte oder Rechtsverhältnisse von Erheblichkeit sind, in öffentlichen Urkunden, Bü ... ]