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StGB § 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

StGB § 270 Täuschung im Rechtsverkehr bei Datenverarbeitung

[ Auszug: Der Täuschung im Rechtsverkehr steht die fälschliche Beeinflussung einer Datenverarbeitung im Rechtsverkehr gleich ... ]