Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

StGB § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten

StGB § 269 Fälschung beweiserheblicher Daten

[ Auszug: (1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert oder verändert, daß bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vor ... ]