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StGB § 143 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden

StGB § 143 Unerlaubter Umgang mit gefährlichen Hunden

[ Auszug: (1) Wer einem durch landesrechtliche Vorschriften erlassenen Verbot, einen gefährlichen Hund zu züchten oder Handel mit ihm zu treiben, zuwiderhandelt, wird m ... ]