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StGB § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten

StGB § 138 Nichtanzeige geplanter Straftaten

[ Auszug: (1) Wer von dem Vorhaben oder der Ausführung 1. einer Vorbereitung eines Angriffskrieges (§ 80), 2. eines Hochverrats in den Fällen der §§ 81 bis 83 Abs. 1, ... ]