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StGB § 136 Verstrickungsbruch, Siegelbruch

StGB § 136 Verstrickungsbruch, Siegelbruch

[ Auszug: (1) Wer eine Sache, die gepfändet oder sonst dienstlich in Beschlag genommen ist, zerstört, beschädigt, unbrauchbar macht oder in anderer Weise ganz oder zum  ... ]