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StGB § 134 Verletzung amtlicher Bekanntmachungen

StGB § 134 Verletzung amtlicher Bekanntmachungen

[ Auszug: Wer wissentlich ein dienstliches Schriftstück, das zur Bekanntmachung öffentlich angeschlagen oder ausgelegt ist, zerstört, beseitigt, verunstaltet, unkenntli ... ]