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StGB § 130a Anleitung zu Straftaten

StGB § 130a Anleitung zu Straftaten

[ Auszug: (1) Wer eine Schrift (§ 11 Abs. 3), die geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und nach ihrem Inhalt bes ... ]