StGB § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung
[ Auszug: (1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht
sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der
Europäischen Uni ... ]