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StGB § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung

StGB § 129b Kriminelle und terroristische Vereinigungen im Ausland; Erweiterter Verfall und Einziehung

[ Auszug: (1) Die §§ 129 und 129a gelten auch für Vereinigungen im Ausland. Bezieht sich die Tat auf eine Vereinigung außerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Uni ... ]