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StGB § 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs

StGB § 125a Besonders schwerer Fall des Landfriedensbruchs

[ Auszug: In besonders schweren Fällen des § 125 Abs. 1 ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Re ... ]