Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

RVG § 60 Übergangsvorschrift

RVG § 60 Übergangsvorschrift

[ Auszug: (1) Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem Inkraft ... ]