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RVG § 60 Übergangsvorschrift
[ Auszug: (1) Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 vor dem Inkraft ... ]
[ Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften(RVG) ] [ Abschnitt 2 Gebührenvorschriften(RVG) ] [ Abschnitt 3 Angelegenheit(RVG) ] [ Abschnitt 4 Gegenstandswert(RVG) ] [ Abschnitt 5 Mediation und außergerichtliche Tätigkeit(RVG) ] [ Abschnitt 6 Gerichtliche Verfahren(RVG) ] [ Abschnitt 7 Straf- und Bußgeldsachen(RVG) ] [ Abschnitt 8 Beigeordneter oder bestellter Rechtsanwalt, Beratungshilfe(RVG) ] [ Abschnitt 9 Übergangs- und Schlussvorschriften(RVG) ]
[ RVG Übergangsvorschrift ] [ RVG Übergangsvorschrift aus Anlass des Inkrafttretens dieses Gesetzes ]