RVG § 29 Gegenstandswert im Verteilungsverfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
[ Auszug: Im Verfahren nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung gilt § 28
entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Werts der
Insolvenzmasse die f ... ]