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RVG § 28 Gegenstandswert im Insolvenzverfahren

RVG § 28 Gegenstandswert im Insolvenzverfahren

[ Auszug: (1) Die Gebühren der Nummern 3313, 3317 sowie im Fall der Beschwerde gegen den Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens der Nummern 3500 und 3513  ... ]