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RVG § 11 Festsetzung der Vergütung

RVG § 11 Festsetzung der Vergütung

[ Auszug: (1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu de ... ]