Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

JGG § 123 Sonderregelung für Berlin

JGG § 123 Sonderregelung für Berlin

[ Auszug: Der Vierte Teil (§§ 112a bis 112e) und § 115 Abs. 3 sind im Land Berlin nicht anzuwenden. Der Fünfte Teil (Schluß- und Übergangsvorschriften) ist im Land Berl ... ]