[ Auszug: Unterhält ein Land eine Jugendstrafanstalt auf dem Gebiet eines anderen
Landes (§ 85 Abs. 3 in der vom 1. Dezember 1990 an geltenden Fassung), so
ist bis zum ... ]
[ Erster Teil Anwendungsbereich(JGG) ] [ Zweiter Teil Jugendliche(JGG) ] [ Dritter Teil Heranwachsende(JGG) ] [ Vierter Teil Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr(JGG) ] [ Fünfter Teil Schluß- und Übergangsvorschriften(JGG) ]