[ Auszug: (1) Die Wahl der Jugendschöffen nach § 35 erfolgt erstmalig innerhalb von
sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes, später gleichzeitig mit
der Wahl d ... ]
[ Erster Teil Anwendungsbereich(JGG) ] [ Zweiter Teil Jugendliche(JGG) ] [ Dritter Teil Heranwachsende(JGG) ] [ Vierter Teil Sondervorschriften für Soldaten der Bundeswehr(JGG) ] [ Fünfter Teil Schluß- und Übergangsvorschriften(JGG) ]