Sie brauchen Hilfe von einem Rechtsanwalt?
>> Klicken Sie hier!

JGG § 116 Zeitlicher Geltungsbereich

JGG § 116 Zeitlicher Geltungsbereich

[ Auszug: (1) Das Gesetz wird auch auf Verfehlungen angewendet, die vor seinem Inkrafttreten begangen worden sind. Für diese Verfehlungen ist das Mindestmaß der Jugends ... ]