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JGG § 114 Vollzug von Freiheitsstrafe in der Jugendstrafanstalt

JGG § 114 Vollzug von Freiheitsstrafe in der Jugendstrafanstalt

[ Auszug: In der Jugendstrafanstalt dürfen an Verurteilten, die das vierundzwanzigste Lebensjahr noch nicht vollendet haben und sich für den Jugendstrafvollzug eignen,  ... ]