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JGG § 112d Anhörung des Disziplinarvorgesetzten

JGG § 112d Anhörung des Disziplinarvorgesetzten

[ Auszug: Bevor der Richter oder der Vollstreckungsleiter einem Soldaten der Bundeswehr Weisungen oder Auflagen erteilt, die Erziehungsmaßregel nach § 112a Nr. 2 anordn ... ]