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JGG § 112b Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten

JGG § 112b Erziehungshilfe durch den Disziplinarvorgesetzten

[ Auszug: (1) Hat der Richter Erziehungshilfe (§ 112a Nr. 2) angeordnet, so sorgt der nächste Disziplinarvorgesetzte dafür, daß der Jugendliche oder Heranwachsende, auc ... ]